Die Bedeutung biologischer Abfälle für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft nimmt weiter zu. Mit Blick auf Klimaschutz, Ressourcenschonung und nachhaltige Abfallbewirtschaftung rückt die Qualität von Bioabfällen zunehmend in den Fokus von Gesetzgebung und Praxis. Ab dem 1. Mai 2025 wird die getrennte Sammlung und hochwertige Verwertung von Bioabfällen durch eine gesetzliche Neuregelung deutlich verschärft.
Diese Maßnahme ist Teil einer übergeordneten Strategie, die darauf abzielt, Störstoffe in der Biotonne zu reduzieren, die Effizienz der Verwertung zu steigern und die Produktion hochwertiger Komposte und Gärreste langfristig sicherzustellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Bioabfallverordnung (BioAbfV), deren novellierte Fassung ab Mai 2025 in Kraft tritt.
Was sich durch die Gesetzesänderung konkret ändert, welche neuen Pflichten auf Kommunen, Verbraucher und Haushalte zukommen und worauf Sie sich jetzt einstellen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Autor: Dennis Rudowski - 06.04.2025
Die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen besteht bundesweit bereits seit dem 1. Januar 2015. Ziel dieser Regelung war es von Beginn an, biologisch abbaubare Abfälle möglichst sortenrein zu erfassen und einer hochwertigen Verwertung – etwa in Form von Kompostierung oder Vergärung – zuzuführen.
Mit der zum 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Gesetzesänderung wird diese bestehende Pflicht nun konkretisiert und weiter verschärft. Insbesondere der Umgang mit sogenannten Fehlwürfen – also Störstoffen wie Plastik, Glas oder Metall in der Biotonne – steht dabei im Fokus. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Qualität der gesammelten Bioabfälle zu verbessern, um deren Verwertung ökologisch und technisch sinnvoll gestalten zu können.
Die rechtliche Grundlage für die getrennte Erfassung findet sich im § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG):
„Getrennt gesammelte Bioabfälle […] dürfen nicht gemeinsam mit anderen Abfällen erfasst, befördert oder behandelt werden.“
Ergänzend stellt § 11 Abs. 1 Satz 2 KrWG klar:
„Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sind spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.“
Diese Formulierungen unterstreichen die gesetzliche Verpflichtung sowohl für private Haushalte als auch für die kommunale Abfallwirtschaft, geeignete Sammelsysteme bereitzustellen und sicherzustellen, dass Bioabfälle nicht mit Restmüll oder anderen Abfallarten vermischt werden.
Mit der zum 1. Mai 2025 wirksam werdenden Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) werden erstmals konkrete Grenzwerte für Verunreinigungen in Bioabfällen gesetzlich festgelegt. Hintergrund dieser Maßnahme ist die zunehmende Belastung von Bioabfällen mit Fremdstoffen – insbesondere Kunststoffen, Metallteilen oder Glas –, die eine hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen.
Zukünftig gilt: Der Anteil an Störstoffen in getrennt erfassten Bioabfällen darf einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 1 Satz 1 der novellierten BioAbfV:
„Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, Metallen und Glas, in getrennt gesammelten Bioabfällen darf 3 Masseprozent nicht überschreiten.“
Diese Vorgabe stellt einen verbindlichen Qualitätsstandard dar, an dem sich sowohl die kommunale Sammlung als auch private Entsorgungsunternehmen orientieren müssen. Die Zielsetzung ist klar: Die Qualität der eingesammelten Bioabfälle soll so verbessert werden, dass eine hygienisch unbedenkliche und technisch einwandfreie Verarbeitung zu Kompost oder die Nutzung in Biogasanlagen dauerhaft sichergestellt ist.
Damit verbunden ist auch ein stärkerer Handlungsdruck für Kommunen, die Bevölkerung über die richtige Nutzung der Biotonne zu informieren und Fehlwürfe konsequenter zu reduzieren.
Die Einhaltung der neuen Qualitätsanforderungen ist nicht nur empfehlenswert, sondern rechtlich verpflichtend. Wird der zulässige Fremdstoffanteil im Bioabfall überschritten, können Entsorgungsunternehmen künftig die Leerung der Biotonne verweigern. In der Praxis bedeutet das: Tonnen mit sichtbaren Fehlwürfen – etwa Plastiktüten, Glas oder Metall – bleiben stehen, bis der Inhalt ordnungsgemäß sortiert oder entsorgt wurde.
Darüber hinaus drohen bei Verstößen gegen die Trennpflicht auch empfindliche Sanktionen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
So heißt es in § 69 Abs. 1 Nr. 1 KrWG:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt hält.“
Und weiter in § 69 Abs. 3 KrWG:
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.“
Damit wird deutlich: Wer die Getrennthaltungspflicht ignoriert, riskiert nicht nur praktische Konsequenzen wie die Nichtleerung der Tonne, sondern unter Umständen auch erhebliche finanzielle Folgen. Sowohl Haushalte als auch Gewerbebetriebe sind daher gut beraten, ihre Bioabfalltrennung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelung zum 1. Mai 2025 steigt auch die Verantwortung jedes einzelnen Haushalts, auf eine konsequent saubere Trennung der Bioabfälle zu achten. Nur wenn Störstoffe vermieden werden, kann eine hochwertige Verwertung – etwa in Form von Kompost oder Biogas – sichergestellt werden.
Was gehört in die Biotonne?
Was darf nicht hinein?
Praktische Tipps für den Alltag:
Ab dem 1. Mai 2025 gelten bundesweit verschärfte Anforderungen an die Qualität von Biomüll. Die gesetzliche Grundlage bilden das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 11 KrWG) und die aktualisierte Bioabfallverordnung. Ziel ist es, die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu verbessern und eine hochwertige, umweltgerechte Verwertung sicherzustellen.
Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Bioabfälle sauber zu trennen. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder und eine verweigerte Leerung der Biotonne. Die korrekte Trennung von Biomüll leistet nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern stärkt auch die Kreislaufwirtschaft und fördert nachhaltige Entsorgungsstrukturen.
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