Die Verwaltervollmacht spielt eine zentrale Rolle bei der professionellen Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie legt genau fest, welche Aufgaben und Befugnisse der Verwalter im Namen der Gemeinschaft übernehmen darf – etwa in rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Belangen. Geregelt wird sie im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), ergänzt durch die Teilungserklärung und den Verwaltervertrag.
Im weiteren Verlauf dieses Beitrags wird erläutert, welche konkreten Befugnisse die Verwaltervollmacht umfasst, wie sie rechtlich einzuordnen ist und welche Bedeutung sie in der Praxis hat.
Autor: Dennis Rudowski - 24.03.2025
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des WEG-Verwalters ist in § 27 Abs. 1 WEG geregelt:
"Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
Das bedeutet: Der Verwalter darf im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handeln, sofern die Maßnahmen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Der Umfang dieser Befugnisse kann durch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft oder Regelungen im Verwaltervertrag konkret erweitert oder eingeschränkt werden.
Laut § 27 Abs. 2 WEG umfasst die Vertretungsbefugnis des Verwalters unter anderem folgende Aufgaben:
Bestimmte Maßnahmen, insbesondere außergewöhnliche Rechtsgeschäfte (z. B. Darlehensaufnahmen, Verkauf von Gemeinschaftseigentum), bedürfen jedoch eines Beschlusses der Eigentümerversammlung (§ 27 Abs. 1 WEG).
In bestimmten Situationen ist es erforderlich, dass der WEG-Verwalter über eine schriftliche Vollmacht verfügt, um gegenüber Dritten – etwa Banken, Behörden oder Gerichten – rechtlich handlungsfähig zu sein. Eine solche Vollmacht kann durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung wirksam erteilt werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 9b Abs. 1 WEG, wonach der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten kann – allerdings nur im Rahmen der ihm gesetzlich oder durch Beschluss übertragenen Aufgaben.
Der Verwalter ist nicht befugt, sämtliche Entscheidungen eigenständig zu treffen. Insbesondere bedürfen wesentliche Vermögensdispositionen oder bauliche Veränderungen eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 20 WEG). Dies stellt sicher, dass in wichtigen Angelegenheiten stets die Zustimmung der Eigentümer eingeholt wird.
Zudem können die Wohnungseigentümer den Verwalter jederzeit durch Mehrheitsbeschluss in einer Eigentümerversammlung abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Mit einem solchen Beschluss erlöschen zugleich alle dem Verwalter erteilten Vollmachten, womit seine Handlungsbefugnisse sofort enden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt die Verwaltervollmacht automatisch. Nach § 26 Abs. 3 WEG ist ein abberufener Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen unverzüglich an den neu bestellten Verwalter oder – sofern noch nicht bestellt – an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu übergeben.
Die Verwaltervollmacht ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und kann durch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft oder Regelungen im Verwaltervertrag ergänzt oder eingeschränkt werden. Der Verwalter ist befugt, die Wohnungseigentümergemeinschaft in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, benötigt jedoch für außergewöhnliche Maßnahmen – insbesondere solche außerhalb der ordnungsgemäßen Verwaltung – einen entsprechenden Eigentümerbeschluss. Mit dem Wechsel des Verwalters erlischt die Vollmacht automatisch.
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